Aktuell

Hier finden Sie alle Beiträge die den Gesamtverein betreffen. 
Und hier finden Sie, was die Tagespresse derzeit über unseren Verein schreibt.



Bodyworkout sucht Fitness-Trainer/Trainerin PDF Drucken E-Mail

Bodyworkout sucht ab dem 01.04.2024 eine  Fitness-Trainerin oder einen Fittness-Trainer.
Unsere Abteilung Bodyworkout ist eine gemischte Gruppe für jedes Alter. Wir trainieren jeden Mittwoch von 19.00-20.00 in der Wiesbachtalhalle mit Musik und abwechslungsreichem Equipment.
In den Sommermonaten ist das Training auf dem Kunstrasenplatz der TSG.

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Satzung
der TSG Vorwärts e.V. 1887 Pfaffenwiesbach

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportgemeinschaft Vorwärts e. V. 1887 Pfaffenwiesbach und hat seinen Sitz in Pfaffenwiesbach, Ortsteil der Gemeinde Wehrheim im Hochtaunuskreis des Landes Hessen.

Er wurde am 10. Juli 1887 gegründet und ist beim Amtsgericht in Usingen unter der Nr. VR. 277 in das Vereinsregister eingetragen.


2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung.


2. Zweck des Vereins ist
a) Turnen, Sport, Spiele und Brauchtumspflege.
b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.


3. Der Satzungszweck wird verwirklicht, durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen.


4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


7. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann aber im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz beschlossen werden. Zuständig ist der Hauptvorstand.

§ 3
Mitgliedschaft in Verbänden


Der Verein ist Mitglied im:
a) Landessportbund Hessen e. V.
b) Zuständigen Landesverband
c) Zuständigen Spitzenverband des DSB

§ 4
Farben und Auszeichnungen


1. Die Farben des Vereins sind: rot-weiß


2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und Tragen des Vereins-Abzeichens.


3. Als Auszeichnung werden besondere Vereinsehrennadeln und Urkunden verliehen.

§ 5
Mitgliedschaft


1. Der Verein führt als Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
b) Kinder (bis 13 Jahre)
c) Jugendliche (14-17 Jahre)
d) Ehrenmitglieder
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a) und d).


2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.


3. Der Antrag und Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.


4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.


5. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung der Vereinssatzung und der Satzung der Verbände, denen der Verein angeschlossen ist.


6. Es steht den Mitgliedern frei sich an allen Sportarten des Vereins aktiv zu betätigen.


7. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden
a) wer eine 50-jährige ununterbrochene ordentliche Mitgliedschaft nachweisen kann.
b) wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


8. Die silberne Ehrennadel kann verliehen werden an:
a) wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat
b) ordentliche Mitglieder, die dem Verein 25 Jahre ununterbrochen angehören.


9. Ehrenmitgliedschaft und Ehrennadeln können nur auf Beschluss des Vorstandes verliehen werden.


10. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist,
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat,

c) durch Ausschluss, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheiden.


11. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.


12. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder wie in der Datenschutzerklärung des Vereins beschrieben. Die Datenschutzerklärung ist auf der Homepage der TSG Pfaffenwiesbach, www.tsg-pfaffenwiesbach.de, einsehbar.
Personenbezogene Daten müssen stets sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein (Art. 5 Abs. 1d DSGVO). Daraus folgt die Verpflichtung eines Vereins, für die Aktualität der ihm vorliegenden Daten Sorge zu tragen und bekanntermaßen unrichtige Daten unverzüglich zu löschen bzw. zu berichtigen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, E-Mailadresse und Bankverbindung unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

§ 6
Pflichten der Mitglieder – Mitgliedsbeiträge


1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge. Die Höhe und die Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.


2. Beiträge sind Bringschulden und im Voraus fällig. Die Erhebung erfolgt im Lastschriftverfahren mit Einzugsermächtigung.


3. Die Jahreshauptversammlung oder ein außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch beschließen, dass außerordentliche Beiträge zu erheben sind.


4. Die Abteilungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge zu erheben, wenn der Vorstand zustimmt. Abteilungsbeiträge werden von der Abteilungsversammlung festgesetzt und beschlossen.


5. Näheres regelt die Beitragsordnung. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.


§ 7
Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung


b) der Vorstand


c) der Hauptvorstand

§ 8
Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.


2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres stattfinden.


3. Die Einladung der Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der Anträge zu erfolgen.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.


4. Die Tagesordnung soll enthalten:

a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Abteilung
c) Bericht des Schatzmeisters
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Neuwahl des Vorstandes
g) Wahl von drei Kassenprüfern
h) Anträge
i) Verschiedenes


5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.


6. Über die Versammlung hat der Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.


8. Satzungsänderungen können nur mit ⅔ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung von ¾ der anwesenden Mitglieder.


9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder.
Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie ordentlichen.


§ 9
Der Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus dem:
Ersten Vorsitzenden
Zweiten Vorsitzenden
Schatzmeister
Schriftführer
Pressewart
Jugendwart
Abteilungsleiter


2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.


3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der 1. Vorsitzenden
der 2. Vorsitzenden
der Schatzmeister
der Schriftführer
der Jugendwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 der genannten 5 Vorstandmitglieder gemeinsam vertreten.


4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur Satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.


5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.


6. Alle finanziellen Vorgänge im Verein und in seinen einzelnen Abteilungen gehen buchungsmäßig über ein eigenes Hauptkassenbuch. Hier ist für jede Abteilung ein eigenes Kassenkonto einzurichten. Auf diesem Konto werden die Einnahmen und die Ausgaben der betreffenden Abteilungen verbucht.


7. Alle Abteilungen müssen über alle Einnahmen und Ausgaben nach Belegen ein Kassenbuch führen, das dann einmal im Jahr in Verbindung mit dem Hauptkassenbuch von den Kassenprüfern und dem 1. Vorsitzenden oder seinem Beauftragten, geprüft wird.


8. Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
a) Zuschüsse von kommunalen oder sonstigen Stellen müssen vom Vorstand zweckgebunden angelegt werden.


9. Im Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Geschäftsführender Vorstand) ist das Führen von Ämtern in Personalunion nicht gestattet.

§ 10
Wahlen


1. Alle Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim durchzuführen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen, kann die Wahl durch offene Abstimmung vorgenommen werden.


2. Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 11
Strafen


1. Verfehlungen von Mitgliedern als Spieler, Zuschauer, Schiedsrichter, usw. sowie vereinsschädigendes Verhalten werden unter Anwendung der Strafbestimmungen des zuständigen Verbandes bestraft.


2. Die Strafen werden vom Hauptvorstand ausgesprochen. Vergehen von Spielern aus dem Spielgeschehen können auch vom Abteilungsvorstand bestraft werden.


3. Der Betroffene hat das Anhörungsrecht.
Die sonstigen Grundsätze der jeweiligen Verbandssatzung sind zu beachten.


4. Der Betroffene hat das Recht innerhalb von sieben Tagen nach Aussprache der Strafe beim Hauptvorstand Berufung einzulegen.

§ 12
Ausschüsse


Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebieter Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die Ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender dieser Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen darf.

§ 13
Abteilungen
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, zur Ausübung gemeinsamer interessierter Sportarten und kultureller Betätigung sich zu einer Abteilung zusammenzuschließen. Der Zusammenschluss bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

§ 14
Haftung


1. Der Verein haftet nicht für Unfälle beim Sportbetrieb oder Schäden durch Sachverlust auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins.
2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.


§ 15
Auflösung


1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.


2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke,fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wehrheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 16
Geschäftsordnung


Um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsarbeit in jeder Hinsicht zu gewährleisten, ist eine Geschäftsordnung zu halten. Sie wird durch den Hauptvorstand erstellt, bzw. ergänzt oder verbessert.

§ 17
Inkrafttreten


Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 28. April 2023 beschlossen worden.

 
Ehrennadel in Gold für Vorsitzenden Walter Simon PDF Drucken E-Mail

 

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Im Kulturbahnhof in Bad Homburg sind unsere Vorstandsmitglieder Gitta Wied, Walte Simon und Marie Irimie (von links) vom Sportkreis Hochtaunus ausgezeichnet worden. (Text / Foto: Gerhard Strohmann)

Der Speicher-Saal im Kulturbahnhof in Bad Homburg bildete einen würdigen Rahmen für die festlich gestaltete Ehrungsfeier des Sportkreises 31 Hochtaunus, bei der langjährige Funktionärs-Arbeit gewürdigt worden ist.
„Das Ehrenamt ist die Seele des Sports“, betonte Sportkreis-Vorsitzender Norbert Möller (Steinbach) die besondere Bedeutung dieser verdienstvollen Tätigkeiten. Er dankte allen Anwesenden für ihr vorbildliches Engagement, das sie im Verein oder in den Verbänden zum Teil seit Jahrzehnten einbringen.
Zum angemessen sportlichen Rahmenprogramm der dreistündigen Veranstaltung gehörten Auftritte von fünf Paaren des Bad Homburger „Rock´n Roll Tanz Zentrums 8 nach 6“ sowie der Showtanz-Gruppe „Fancy Beats“ des JFC Wehrheim unter Leitung von Prisca Hawlitschek.
Mit der selten vergebenen Ehrennadel des Landessportbunds Hessen (lsb h) in Gold ist Walter Simon ausgezeichnet worden, der bereits seit August 2000 in der Nachfolge von Erhard Rottgardt 1. Vorsitzender der TSG Pfaffenwiesbach ist.
Die Ehrennadel in Bronze hat Werner Beck, der 1. Vorsitzende der VSG Bad Homburg, erhalten und mit der Verdienstnadel wurden Thomas Grünzig, Andreas Stark (beide TSG Wehrheim), Gerhard Koberstein, Rolf Pauly (beide Schützenverein Weißkirchen), Annegret Müller (Sportkreis Hochtaunus) und Jürgen Taube (LC Steinbach).
Mit der Ehrenurkunde des Landessportbunds sind bei der Feier in Bad Homburg unsere Vorstandsmitglieder Marie Irimie und Gitta Wied für ihre langjährige ehrenamtliche Tätigkeit ausgezeichnet worden.

 

 
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Einweihung der Flutlichtanlage am 03.02.2023 PDF Drucken E-Mail

flutlicht

Gute Laune herrscht bei der Einweihung der neuen Flutlicht-Anlage in Pfaffenwiesbach bei Christoph Meschonat (Sparda-Bank), Kreisfußballwart Andreas Bernhardt, Gregor Sommer, Landrat Ulrich Krebs, TSG-Vorsitzendem Walter Simon, TSG-Projektleiter Gerhard Strohmann, Wehrheims Sportamt-Leiter Daniel Eitzeroth und Fußball-Abteilungsleiter Ivano Zin (von links).

Ziemlich genau 30.000 Euro hat die TSG Pfaffenwiesbach die Umrüstung der Flutlichtanlage auf dem Sportgelände an der Kransberger Straße gekostet. Das Geld ist jedoch sehr gut investiert, denn die insgesamt 64 Strahler sind mit modernster LED-Technik ausgestattet und werden ab sofort die Energiekosten für die Beleuchtung der Anlage in den Herbst- und Wintermonaten um bis zu 70 Prozent senken.
„Vor diesem Hintergrund sind das sehr sinnvoll angelegte Steuergelder“, begründete Landtagsabgeordneter Holger Bellino (CDU) den Zuschuss aus dem hessischen Innenministerium. Diese 6200 Euro aus Landesmitteln halfen ebenso wie die Unterstützungs-Gelder der Stiftung Taunus Sparkasse, der Mainova, der Sparda-Bank Hessen, der Naspa sowie des Bundesministeriums für Umwelt und Naturschutz, dass sich die finanzielle Belastung für die Turn- und Sportgemeinschaft in akzeptablen Grenzen gehalten hat.
„In punkto Integration wird bei der TSG Pfaffenwiesbach seit Jahren hervorragende Arbeit geleistet“, lobte Landrat Ulrich Krebs das Engagement des Ortsvereins mit seinen derzeit 350 Mitgliedern.
Nachdem Kreisfußballwart Andreas Bernhardt (Oberursel) die neue Flutlicht-Anlage abgenommen und die neue Lichtstärke von bis zum 160 Lux für den hessischen Landesverband dokumentiert hatte, sollte diese mit einem Freundschaftsspiel zwischen der SG Wehrheim/Pfaffenwiesbach und der SG Waldsolms offiziell eingeweiht werden. Daraus wurde jedoch leider nichts, da Gegner Waldsolms wegen personeller Probleme die Partie kurzfristig abgesagt hatte.
Dennoch ist die Inbetriebnahme der neuen Flutlichtanlage von der in Neu-Anspach ansässigen Firma LEDkon der nächste Schritt zur Optimierung der Infrastruktur für die insgesamt 19 (!) Fußballmannschaften der Spielgemeinschaften Wehrheim/Pfaffenwiesbach. Drei Teams im Männerbereich (die in der Kreisoberliga, der Kreisliga A und der Kreisliga C um Punkte spielen) gibt es im Hochtaunuskreis aktuell nur noch beim SV Teutonia Köppern. Hinzu kommen 14 Nachwuchsmannschaften von der A-Jugend bis zur G-Jugend (U 10 bis U 7) sowie zwei weitere im Bereich der Alten Herren.
Die erste Flutlichtanlage auf dem Sportplatz an der Kransberger Straße in Pfaffenwiesbach ist am 15. August 2006 eingeweiht worden. Seit dem 11. August 2017 wird zwei Kunstrasenplätzen gekickt und in der Hochzeit der Corona-Pandemie, als der Spielbetrieb weitestgehend zum Erliegen gekommen war, haben die Fußballer aus dem Apfeldorf die Sanitäranlage sowie die Umkleideräume inklusive der Duschen auf Vordermann gebracht.
„Derartiges ehrenamtliches Engagement ist vorbildlich und verdient unsere Anerkennung“, lobte Bürgermeister Gregor Sommer (CDU) den außergewöhnlichen Einsatz, für den die Fußballabteilung der TSG Pfaffenwiesbach mit Ivano Zin an der Spitze verantwortlich zeichnete.
(Text und Bild: Gerhard Strohmann)

 
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